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   BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08   

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https://dejure.org/2011,7247
BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08 (https://dejure.org/2011,7247)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2011 - XI R 37/08 (https://dejure.org/2011,7247)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - XI R 37/08 (https://dejure.org/2011,7247)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • openjur.de

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung; Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § ... 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 9, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 28, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 28, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 31, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 31, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 32, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 32, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 33, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 33, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 1993, § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 9 UStG 1993, § 3 Abs 9 UStG 1999, § 12 Abs 1 UStG 1993
    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung – Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Imbissstand

  • rewis.io

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • ra.de
  • rewis.io

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende, einheitliche Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Pommes to go - nur 7 %

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerermäßigte Abgaben am Pommesstand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende, einheitliche Leistung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz beim Verkauf von Speisen an Imbissständen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 443
  • BB 2011, 2389
  • DB 2011, 2129
  • BStBl II 2013, 238
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08
    Der EuGH hat diese --und die in weiteren Vorabentscheidungsersuchen-- gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 (dem Streitfall) und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet:.

    b) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen an Imbissständen, die mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestattet sind, als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH im Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272 Folgendes ausgeführt:.

    "... 66 Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr.

    63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt.

  • BFH, 16.04.2008 - XI R 73/07

    Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte - Gewerbebetrieb kraft

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08
    Denn der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet das nationale Gericht, das für den Steuerpflichtigen günstigere Gemeinschaftsrecht und nicht die entgegenstehenden nationalen Vorschriften anzuwenden (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266; vom 16. April 2008 XI R 73/07, BFHE 221, 484, BStBl II 2009, 1024, unter II.2.b cc, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2000 - V R 49/00

    Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08
    Denn der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet das nationale Gericht, das für den Steuerpflichtigen günstigere Gemeinschaftsrecht und nicht die entgegenstehenden nationalen Vorschriften anzuwenden (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266; vom 16. April 2008 XI R 73/07, BFHE 221, 484, BStBl II 2009, 1024, unter II.2.b cc, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2009 - XI R 37/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 XI R 37/08 (BFHE 227, 251, BStBl II 2010, 368) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 08.06.2011 - XI R 38/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 06. 2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 37/08, BFHE 234, 443.
  • BFH, 08.06.2011 - XI R 36/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 06. 2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 37/08, BFHE 234, 443.
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

    Auf die für vorhergehende Zeiträume nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhebliche Frage, welche Qualität und Fertigungstiefe die verkauften Lebensmittelzubereitungen im Einzelfall haben und ob es sich hierbei um "Standardspeisen" handelt oder nicht (vgl. noch BFH vom 08.06.2011 - XI R 37/08, BStBl. II 2013, 238 und BFH vom 12.10.2011 - V R 66/09, BStBl. II 2013, 250 jeweils m. w. N.), kommt es unter der Geltung des Art. 6 Abs. 1 u. Abs. 2 MwStDVO ab dem 01.07.2011 nicht mehr an (FG Hamburg vom 07.04.2016 - 6 K 132/15, MwStR 2016, 728).
  • FG Münster, 23.02.2012 - 5 V 4511/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

    Folgeurteile des Bundesfinanzhofs (BFH) ergingen am 08.06.2011 und am 30.06.2011 (BFH, Urteil vom 08.06.2011, XI R 33/08, Juris; Urteil vom 08.06.2011, XI R 37/08, DB 2011, 2129; Urteil vom 30.06.2011, V R 18/10, BFH/NV 2011, 1813; Urteil vom 30.06.2011, V R 35/08, BFH/NV 2011, 1811).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1120/12

    Die Lieferung eines Spanferkels kann dem regulären Steuersatz unterliegen

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. März 2010 das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung in den beim BFH anhängigen Revisionsverfahren XI R 37/08, XI R 6/08, V R 3/07 und V R 35/08 angeordnet (Bl. 29 d. PrA.).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.07.2011 - II R 44/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3583
BFH, 06.07.2011 - II R 44/10 (https://dejure.org/2011,3583)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2011 - II R 44/10 (https://dejure.org/2011,3583)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - II R 44/10 (https://dejure.org/2011,3583)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i. S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an ...

  • openjur.de

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker; Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG; Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage; Bestimmung der Beteiligten an einem ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4, BewG § 151, BewG § 154, BewG § 155, AO § 122, AO § 124, AO § 179, AO § 350, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, AO § 39
    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem ...

  • Bundesfinanzhof

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 151 BewG 1991 vom 13.12.2006, § 154 BewG 1991 vom 13.12.2006, § 155 BewG 1991 vom 13.12.2006, § 122 AO
    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker

  • rewis.io

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem ...

  • rewis.io

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem ...

  • rechtsportal.de

    Anfechtung eines gegen einen Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks durch den Schenker

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker

  • Der Betrieb

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schenkungsteuer und das Widerspruchsrecht des Schenkers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung eines gegen einen Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks durch den Schenker

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anfechtung eines Bedarfswertbescheids durch den Schenker

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einspruchsbefugnis bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 107
  • NJW-RR 2012, 80
  • FamRZ 2011, 1731
  • BB 2011, 2389
  • BB 2011, 2851
  • DB 2011, 2129
  • BStBl II 2012, 5
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.04.1988 - VIII R 292/82

    Rechtsbehelfsbefugnis eines ausgeschiedenen KG-Gesellschafters gegen diesem nicht

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Demgemäß muss grundsätzlich jedem Feststellungsbeteiligten eine gesonderte Ausfertigung des Feststellungsbescheids zugehen (BFH-Urteile vom 25. November 1987 II R 227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410; vom 26. April 1988 VIII R 292/82, BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und vom 20. Juni 1989 VIII R 366/83, BFH/NV 1990, 208).

    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem gegenüber sind nämlich jeweils für sich unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere Adressaten zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410; in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und in BFH/NV 1990, 208).

    Die für die Zulässigkeit des Einspruchs erforderliche Beschwer (§ 350 AO) setzt nur voraus, dass der Feststellungsbescheid durch Bekanntgabe an einen der Feststellungsbeteiligten existent geworden ist und der Einspruchsführer durch den Bescheid steuerrechtlich berührt sein kann, nicht aber, dass der Bescheid dem Einspruchsführer bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteile in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507; Maier/Ohletz, a.a.O., § 155 BewG Rz 7).

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 366/83

    Anforderungen an Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Demgemäß muss grundsätzlich jedem Feststellungsbeteiligten eine gesonderte Ausfertigung des Feststellungsbescheids zugehen (BFH-Urteile vom 25. November 1987 II R 227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410; vom 26. April 1988 VIII R 292/82, BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und vom 20. Juni 1989 VIII R 366/83, BFH/NV 1990, 208).

    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem gegenüber sind nämlich jeweils für sich unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere Adressaten zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410; in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und in BFH/NV 1990, 208).

  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Dies gilt auch für Feststellungsbescheide (BFH-Urteil vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3), und zwar auch für solche nach § 151 BewG (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 155 Abs. 1 Satz 2 AO).

    Der Bescheid kann von einem Feststellungsbeteiligten, dem er nicht bekannt gegeben wurde, grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden (BFH-Urteile in BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3, und in BFH/NV 1991, 507).

  • BFH, 25.11.1987 - II R 227/84

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einheitswertbescheid - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Demgemäß muss grundsätzlich jedem Feststellungsbeteiligten eine gesonderte Ausfertigung des Feststellungsbescheids zugehen (BFH-Urteile vom 25. November 1987 II R 227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410; vom 26. April 1988 VIII R 292/82, BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und vom 20. Juni 1989 VIII R 366/83, BFH/NV 1990, 208).

    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem gegenüber sind nämlich jeweils für sich unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere Adressaten zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410; in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und in BFH/NV 1990, 208).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 257/84

    Steuerliche Behandlung der Auflösung und handelsrechtlichen Vollbeendigung einer

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Die für die Zulässigkeit des Einspruchs erforderliche Beschwer (§ 350 AO) setzt nur voraus, dass der Feststellungsbescheid durch Bekanntgabe an einen der Feststellungsbeteiligten existent geworden ist und der Einspruchsführer durch den Bescheid steuerrechtlich berührt sein kann, nicht aber, dass der Bescheid dem Einspruchsführer bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteile in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855, und vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507; Maier/Ohletz, a.a.O., § 155 BewG Rz 7).

    Der Bescheid kann von einem Feststellungsbeteiligten, dem er nicht bekannt gegeben wurde, grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden (BFH-Urteile in BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3, und in BFH/NV 1991, 507).

  • BVerfG, 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93

    Verfassungswidrigkeit des Einwendungsausschlusses bei steuerlichen

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. November 1996  2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415, unter B.II.1., m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Das Verwaltungsverfahren darf nicht daraufhin angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 1982  2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, 110; BVerfG-Urteil vom 24. April 1985  2 BvF 2/83 u.a., BVerfGE 69, 1, 49).
  • BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00

    Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Erweist sich der Einspruch als zulässig, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben, so dass die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Das Verwaltungsverfahren darf nicht daraufhin angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 1982  2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, 110; BVerfG-Urteil vom 24. April 1985  2 BvF 2/83 u.a., BVerfGE 69, 1, 49).
  • FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09

    Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur

    Auszug aus BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1773 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, das FA habe die Einspruchsbefugnis der Klägerin zu Unrecht verneint.
  • FG Hamburg, 18.01.2016 - 3 K 176/15

    Bewertungsgesetz Bedarfsbewertung: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Dann handelt es sich um eine einheitliche Feststellung entsprechend § 179 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.2011 II R 44/10, BFHE 234, 107,BStBl II 2012, 5, juris Rz. 27; II R 43/10, BFH/NV 2011, 2122).

    Für den nach § 155 BewG klagebefugten Schenker genügt das vom rechtsbehelfs- und klagebefugten Beschenkten durchgeführte Einspruchsverfahren gem. § 44 FGO (vgl. Urteile FG Hamburg vom 20.01.2015 3 K 180/14, juris Rz. 67 ff.; BFH vom 06.07.2011 II R 44 /10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5).

  • BFH, 30.09.2015 - II R 31/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren

    Für frühere Bewertungsstichtage folgt dies aus der Rechtsprechung des BFH, wonach den in Betracht kommenden Steuerschuldnern der Gegenstand der Wertfeststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG zuzurechnen ist und diese Steuerpflichtigen am Feststellungsverfahren beteiligt sind (BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 44/10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5, Rz 24 und 30).
  • FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17

    Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht - Zur Frage, wer an einem Feststellungsverfahren

    Zudem sei der Erbe bei einem Erwerb durch Vermächtnis nicht Steuerschuldner, so dass die Entscheidung des BFH vom 06.07.2011 II R 44/10 nicht auf den Streitfall übertragbar sei.

    Für die Zurechnung des Gegenstands der Feststellung im Sinne dieser Vorschrift soll es nicht auf die in § 39 AO getroffene allgemeine Regelung über die Zurechnung ankommen (BFH-Urteil vom 06.07.2011 II R 44/10, BStBl. II 2012, 5).

    Zudem führt eine unterlassene Bekanntgabe gegenüber einem Feststellungsbeteiligten nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich dazu, dass der Bescheid gegenüber dem betroffenen Beteiligten nicht wirksam wird (BFH-Urteil vom 06.07.2011 II R 44/10, BStBl. II 2012, 5).

  • BFH, 16.03.2021 - II R 3/19

    Erbschaft- und Schenkungsteuer

    dd) Soweit der BFH mit Urteil vom 06.07.2011 - II R 44/10 (BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5, Rz 24) zu § 154 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878 --BewG 2007--) entschieden hat, dass diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2007 zuzurechnen ist, entgegen § 39 AO die in Betracht kommenden Steuerschuldner seien (vgl. auch RB 154 Abs. 1 der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 --ErbStR 2011-- vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1/2011, S. 2), hält er daran für § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2012 nicht mehr fest.
  • FG Hamburg, 07.07.2015 - 3 K 244/14

    Bewertungsgesetz: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Dann handelt es sich um eine einheitliche Feststellung entsprechend § 179 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.2011 II R 44/10, BFHE 234, 107,BStBl II 2012, 5, juris Rz. 27; II R 43/10, BFH/NV 2011, 2122).

    Für den nach § 155 BewG klagebefugten Schenker genügt das vom rechtsbehelfs- und klagebefugten Beschenkten durchgeführte Einspruchsverfahren gem. § 44 FGO (vgl. Urteile FG Hamburg vom 20.01.2015 3 K 180/14, juris Rz. 67 ff.; BFH vom 06.07.2011 II R 44 /10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher sich der Senat anschließt, gilt im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen, dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (Urteile des BFH vom 29.01.2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992; vom 09.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 5 [BFH 06.07.2011 - II R 44/10] und vom 07.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 143.
  • BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21

    Sonstige im Interesse eines Dritten liegende Abwicklungsmaßnahmen ohne

    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem gegenüber sind jeweils für sich unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere Adressaten zu beurteilen (vgl. BFHE 152, 10, 13; 234, 107 Rn. 31 f.).
  • BFH, 06.05.2021 - II R 34/18

    Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer

    Für Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 (vgl. § 205 Abs. 1 BewG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) folgt dies ausdrücklich aus § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG, wonach diejenigen, die eine Steuer schulden, für die die Wertfeststellung von Bedeutung ist, am Feststellungsverfahren beteiligt sind (für frühere Bewertungsstichtage folgt dies aus der Rechtsprechung des BFH, wonach den in Betracht kommenden Steuerschuldnern der Gegenstand der Wertfeststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG zuzurechnen ist und diese Steuerpflichtigen am Feststellungsverfahren beteiligt sind, vgl. BFH-Urteil vom 06.07.2011 - II R 44/10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5, Rz 24 und 30).
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

    Es kommt neben dem Einspruch der Klägerin nach § 44 FGO nicht auf einen ausdrücklichen Einspruch des Klägers an, nachdem er noch als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde (oben A III 2) und beschwert ist (§ 78 Nr. 2, § 360 Abs. 3 AO, § 40 Abs. 2 FGO; vgl. zur Beschwer BFH-Urteile vom 06.07.2011 II R 44/10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5; II R 43/10, BFH/NV 2011, 2122; Hartmann in Gürsching/Stenger, BewG, § 154 Rz. 20, § 155 Rz. 5 ff., 18 f.).
  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

    Denn die Gesellschafter wären bei Zuerkennung eines eigenen Anfechtungsrechts wegen fehlender Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an sie jederzeit (und nur im Bereich sog. Verwirkung begrenzt) befugt, die Feststellung mit dem Einspruch anzugreifen (vgl. § 355 Abs. 1 AO, s. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.2011 - II R 44/10, BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1649; s.a. Steinhauff, juris PraxisReport Steuerrecht 1/2012, Anm. 5; Seer in Tipke/Kruse, § 355 AO Rz 3).
  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • FG Münster, 12.09.2019 - 3 K 22/17

    Bedarfsbewertung/Verfahrensrecht - Zur Nichtigkeit eines Bescheids über die

  • FG München, 08.02.2023 - 4 K 2771/21

    Feststellung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem

  • FG Hessen, 15.10.2015 - 4 V 2138/14

    § 155 BewG, § 69 FGO, § 361 AO

  • FG Köln, 12.10.2012 - 13 V 2802/12

    Einspruchs-/Klage- und Antragsbefugnis einer Gemeinde im Messbescheidsverfahren

  • FG Hamburg, 05.05.2022 - 5 K 93/21

    Abgabenordnung: Wiedereinsetzung bei Fehl-Adressierung einer E-Mail durch einen

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2011 - C-180/10, C-181/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2338
EuGH, 15.09.2011 - C-180/10, C-181/10 (https://dejure.org/2011,2338)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-180/10, C-181/10 (https://dejure.org/2011,2338)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-180/10, C-181/10 (https://dejure.org/2011,2338)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof

    Slaby

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission PDF

    Jaroslaw Slaby gegen Minister Finansów (C-180/10) und Emilian Kuc und Halina Jeziorska-Kuc gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (C-181/10).

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission

    Slaby

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Mehrwertsteuerpflicht bei Grundstücksverkäufen eines Landwirts im Rahmen der Verwaltung des Privatvermögens

  • Der Betrieb

    Lieferung von Baugrundstücken ist eine unternehmerische Tätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Grundstücksveräußerung durch Landwirte als wirtschaftliche Tätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Grundstücke als Unternehmensvermögen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke
    Zuordnungsentscheidung
    Unternehmer
    Nachhaltigkeit
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 9. April 2010 - Emilian Kuc und Halina Jeziorska-Kuc/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 2129
  • DB 2011, 2471
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.06.2010 - C-181/10

    Kuc und Jeziorska-Kuc

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-180/10 und C-181/10.

    Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (C-181/10).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten von Herrn S?‚aby gegen den Minister Finansów (Finanzminister) (Rechtssache C-180/10) sowie von Herrn Kuc und Frau Jeziorska-Kuc gegen den Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (Direktor der Finanzkammer Warschau) (Rechtssache C-181/10) über die Frage, ob die Veräußerung mehrerer für eine Bebauung vorgesehener Grundstücke der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Rechtssache C-181/10.

    Der Umstand, dass sich die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-181/10 als mehrwertsteuerpflichtig haben registrieren lassen, die aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit der Pauschalregelung unterliegen, ist für die vorstehenden Ausführungen unbeachtlich.

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die bloße Ausübung des Eigentums durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C-155/94, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass auch für private Zwecke handelnde Wirtschaftsteilnehmer umfangreiche Verkäufe vornehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Wellcome Trust, Randnr. 37).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Demnach müssen die Mitgliedstaaten, um die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen zu können, die Entscheidung treffen, sich auf sie zu berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, Slg. 2009, I-4629, Randnrn. 51 und 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm und kann sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. entsprechend Urteil SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, Randnr. 40).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    31 und 36, sowie vom 26. Mai 2005, Stadt Sundern, C-43/04, Slg. 2005, I-4491, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Solche Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 58, und vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03, Slg. 2004, I-10157, Randnr. 39).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Solche Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 58, und vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03, Slg. 2004, I-10157, Randnr. 39).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Wie die polnische Regierung und die Europäische Kommission zutreffend vorgetragen haben, unterliegen nämlich andere Umsätze als die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen im Sinne von Art. 295 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, weiter der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie (vgl. Urteile vom 15. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Slg. 2004, I-7101, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (vgl. Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 19).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-168/06

    Ceramika Paradyz

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-180/10
    Der Gerichtshof ist für die Auslegung des Unionsrechts aber nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (vgl. insbesondere Beschluss vom 6. März 2007, Ceramika Parady?¼, C-168/06, Randnr. 22).
  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, Slaby und Kuæ, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2011, 1417 Rdnr. 43; vom 3. März 2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599 Rdnr. 19).

    Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (EuGH-Urteile Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 45; EDM in Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 58, und vom 21. Oktober 2004 C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rdnr. 39).

    Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn --wie hier-- der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnrn. 39, 40).

    Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnrn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 7. September 2006 V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 9. September 1993 V R 24/89, BFHE 172, 234, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers).

    Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 37), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2.).

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    a) Unionsrechtlich wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der der BFH folgt (s. zu Verkaufsumsätzen über eine elektronische Handelsplattform BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 33 ff.), der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden sowie Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, umfasst (vgl. EuGH-Urteile Slaby u.a. vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 43 und 44; Trgovina Prizma vom 9. Juli 2015 C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 19).

    bb) Die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber ist als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Slaby u.a., EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 36).

    Derartige Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. EuGH-Urteil Slaby u.a., EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 41).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof zur steuerlichen Behandlung des Verkaufs von dem Privatvermögen zugeordneten Grundstücken entschieden hat, dass die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, dies jedoch anders ist, wenn der Betreffende aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden unternommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 36 und 39, und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 23 und 24, sowie zu aktiven Schritten der Forstwirtschaft Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 36).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Daher genügt es, die Vorlagefragen anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, Slg. 2011, I-8461, Randnrn.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7189/15

    Ungeeigneter Vorlieferant für Differenzbesteuerung

    Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (EuGH-Urteile vom 15.09.2011 C-180/10 und C-181/10, Slaby und Kuæ, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2011, 1417 Rdnr. 43; vom 03.03.2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599 Rdnr. 19).

    Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (EuGH-Urteile Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 45; EDM in Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 58, und vom 21.10.2004 C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rdnr. 39).

    Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn -wie hier- der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnrn. 39, 40).

    Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnrn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 07.09.2006 V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09.09.1993 V R 24/89, BFHE 172, 234, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24.11.1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers).

    Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 37), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2.).".

  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 3037/19

    Ausüben einer wirtschaftlichen und nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit mit den

    Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2011, C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, HFR 2011, 1253, Rn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 07.09.2006 V R 6/05, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09.09.1993 V R 24/89, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24.11.1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers).

    Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil vom 15.09.2011, C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, HFR 2011, 1253, Rn. 37), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524, unter II.2.).

  • FG Köln, 04.03.2015 - 14 K 188/13

    Der Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig

    Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2011 C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, Slg 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, Rn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 07.09.2006 V R 6/05, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09.09.1993 V R 24/89, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24.11.1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers).
  • FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11

    Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als

    Kann allein anhand von Kriterien, die sich auf das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit beziehen, nicht ermittelt werden, ob die Tätigkeit die nachhaltige Erzielung von Einnahmen bezweckt, so sind weitere berücksichtigungsfähige Kriterien Gesichtspunkte wie die Dauer des Zeitraums, in dem die fraglichen Leistungen erbracht werden, die Anzahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 19.07.2012 C-263/11, UR 2012, 1020; vom 15.09.2011 C-180/10 und C-181/10 Slaby und Kuæ, Slg. 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, UR 2012, 519; vom 03.03.2005 C-32/03 Fini H, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV 2005, Beilage 3, 179).
  • FG Hamburg, 16.10.2019 - 2 K 312/17

    Umsatzsteuer: Anforderungen an unternehmerische Tätigkeit

    Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, Slaby und Kuæ, UR 2012, 519; vom 3. März 2005 C-32/03, UR 2005, 443).

    Derartige Vorgänge können als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen (z.B. EuGH-Urteile Slaby und Kuæ UR 2012, 519).

    Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 9 MwStSystRL, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ, UR 2012, 519).

    Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil Slaby und Kuæ UR 2012, 519; BFH-Urteile vom 7. September 2006 V R 6/05, BStBl II 2007, 148; vom 24. November 1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379).

    Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ UR 2012, 519), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-331/14

    Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert wird, die nach Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 43 und 44).

    Insoweit ist es zwar richtig, dass die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 36).

    In Bezug auf den Verkauf eines Baugrundstücks hat der Gerichtshof hingegen bereits klargestellt, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Betroffene aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden unternommen hat, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie, wie insbesondere die Erschließung der Grundstücke oder die Durchführung bewährter Vermarktungsmaßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 39 und 40).

    Derartige Initiativen erfolgen nämlich normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 41).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-655/19

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 29.09.2022 - V R 29/20

    Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 14 K 702/10

    Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen über "ebay"

  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2018 - 4 K 1593/16

    EBay-Verkäufe als unternehmerische und gewerbliche Aktivitäten

  • BFH, 08.09.2022 - V R 27/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Münster, 26.11.2020 - 5 K 2113/18

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Verkäufen über die Internetplattform "eBay"

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 1 K 1268/18

    Umfang des Unternehmens einer Komplementär-GmbH - Vorsteuerabzug aus dem Erwerb

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 1 K 1269/18

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines als Geldanlage erworbenen Luxusfahrzeugs

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 27/21

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Begriff des Steuerpflichtigen -

  • FG Hamburg, 24.09.2020 - 6 K 298/19

    Leistungsbeziehung im Umsatzsteuerrecht

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